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   OVG Niedersachsen, 06.08.2019 - 5 ME 116/19   

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OVG Niedersachsen, 06.08.2019 - 5 ME 116/19 (https://dejure.org/2019,26783)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.08.2019 - 5 ME 116/19 (https://dejure.org/2019,26783)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. August 2019 - 5 ME 116/19 (https://dejure.org/2019,26783)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 1015
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.08.2019 - 5 ME 116/19
    Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21).

    Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und müssen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 6.4.2006 - BVerwG 2 VR 2.05 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 23).

    Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 23; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 - Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 -).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.08.2019 - 5 ME 116/19
    Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32).

    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).

  • BVerfG, 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - sachlicher Grund für die nachträgliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.08.2019 - 5 ME 116/19
    Ein - wie hier - an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren darf zwar nachträglichen Einschränkungen nur aus Gründen unterworfen werden, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris Rn. 6 m. w. Nw.), und die Antragsgegnerin hat - wie dargestellt - den Ausschuss des Antragstellers aus dem streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren mit Leistungsgesichtspunkten - nämlich dem nach Leistungsgesichtspunkten erfolgten "Zuschlag" in einem anderen Bewerbungsverfahren - begründet.

    Dieser Gesichtspunkt ist aber deshalb nicht geeignet, eine nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises zu rechtfertigen, weil ein Bewerbungsverfahrensanspruch auf das konkrete Stellenbesetzungsverfahren mit dem dort bestehenden Bewerberkreis bezogen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.2.2007, a. a. O., Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 16, 22).

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16

    Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.08.2019 - 5 ME 116/19
    Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn 39; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 1.4.2016 - 5 ME 23/16 - Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 - Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn 23).

    Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen (= konstitutives/zwingendes Anforderungsprofil), und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist (= beschreibendes/fakultatives/nicht-konstitutives Anforderungsprofil), differenziert, und dass er Bewerber schon dann ablehnt, wenn sie bestimmte zwingende Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - BVerwG 2 C 22.09 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012 - 5 ME 220/12 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 5.9.2014 - 5 ME 135/14 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 - Beschluss vom 1.12.2016, a. a. O., Rn. 27).

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.08.2019 - 5 ME 116/19
    Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt.
  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.08.2019 - 5 ME 116/19
    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.08.2019 - 5 ME 116/19
    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.
  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.08.2019 - 5 ME 116/19
    So kann sie zum Beispiel der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 25, 37).
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.08.2019 - 5 ME 116/19
    Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.
  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.08.2019 - 5 ME 116/19
    Dieser Gesichtspunkt ist aber deshalb nicht geeignet, eine nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises zu rechtfertigen, weil ein Bewerbungsverfahrensanspruch auf das konkrete Stellenbesetzungsverfahren mit dem dort bestehenden Bewerberkreis bezogen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.2.2007, a. a. O., Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 16, 22).
  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 22.09

    Schadensersatzanspruch des Einstellungsbewerbers; grundrechtsgleiches Recht;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 39.09

    Grundsatz der Bestenauslese; Eignungs- und Leistungsvergleich; Seiteneinsteiger;

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • BVerwG, 06.04.2006 - 2 VR 2.05

    Antrag auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren zum höheren Dienst; Anforderungen

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2014 - 5 ME 177/14

    Arbeitszeugnis; Auswahlgespräch; Bestenauslese; Beurteilungszeitraum; dienstliche

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

  • OVG Niedersachsen, 26.10.2012 - 5 ME 220/12

    Beachtung des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips auch bei einer

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 5 ME 228/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für zur Festlegung eines leistungsbezogenen

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2014 - 5 ME 135/14

    Vereinbarkeit der Eingrenzung des Bewerberfelds nach dem innegehabten Amt mit

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14

    Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2016 - 5 ME 76/16

    Beschwerde im Verfahren um die Besetzung der Schulleiterstelle an einem

  • BVerwG, 28.11.2019 - 8 B 58.19

    Apotheke; Arzneimittelgroßhandel; Bemessung des Beitrags zur

  • VG Lüneburg, 13.01.2020 - 8 B 152/19

    Beförderung; Beurteilung; dienstliche Beurteilung; Beurteilungszeitraum;

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (Nds. OVG, Beschl. v. 6.8.2019 - 5 ME 116/19 -, juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch Beschl. v. 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn. 37).

    Erweist sich danach die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers jedenfalls möglich, hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg (Nds. OVG, Beschl. v. 6.8.2019 - 5 ME 116/19 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (Nds. OVG, Beschl. v. 6.8.2019 - 5 ME 116/19 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.2019 - 5 ME 126/19 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 6.8.2019 - 5 ME 116/19 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Erst wenn aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen ist, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 06.08.2019 - 5 ME 116/19 -, juris Rn. 15 m.w.N.), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt.

  • VG Köln, 05.01.2023 - 15 L 1924/22
    vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 VR 5.20 -, juris, Rn. 24; Beschl. v. 23.01.2020 - 2 VR 2.19 -, juris, Rn. 31; Urt. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, juris, Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.08.2019 - 5 ME 116/19 -, juris, Rn. 14.

    vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 VR 5.20 -, juris, Rn. 24; Beschl. v. 23.01.2020 - 2 VR 2.19 -, juris, Rn. 33; Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, juris, Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.08.2019 - 5 ME 116/19 -, juris, Rn. 15.

    vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.08.2019 - 5 ME 116/19 -, juris, Rn. 18; VG Köln, Beschluss vom 15. September 2021 - 15 L 1246/21 -, juris, Rn. 7; VG Greifswald, Beschl. v. 02.06.2022 - 6 B 174/22 HGW -, juris, Rn. 25 f.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris, Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris, Rn. 16; Urt. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, juris, Rn. 10.

    vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.08.2019 - 5 ME 116/19 -, juris, Rn. 19; VG Köln, Beschluss vom 15. September 2021 - 15 L 1246/21 -, juris, Rn. 7; VG Greifswald, Beschl. v. 02.06.2022 - 6 B 174/22 HGW -, juris, Rn. 26; VG Ansbach, Beschl. v. 13.06.2018 - AN 1 E 17.02621 -, juris, Rn. 48.

    vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.08.2019 - 5 ME 116/19 -, juris, Rn. 21.

  • VG Greifswald, 02.06.2022 - 6 B 174/22

    Besetzung eines Beförderungsdienstpostens bei der Bundeswehrfeuerwehr

    Dies sei unzulässig, wie sich auch aus vergleichbaren Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 6. August 2019 (5 ME 116/19) und des VG Ansbach vom 13. Juni 2018 (1 E 17.02621) ergebe.

    Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 6. August 2019 - 5 ME 116/19) sei davon auszugehen, dass eine Rücknahme der Bewerbung erfolgt, sobald der Bewerber den Zuschlag für einen anderen Dienstposten erhält und er den dortigen Dienstposten antreten möchte.

    Mit dieser Nichtberücksichtigung des Antragstellers beruht die Auswahlentscheidung nicht auf den allein zulässigen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2019 - 5 ME 116/19 -, juris Rn. 18; VG Ansbach, Beschluss vom 13. Juni 2018 - AN 1 E 17.02621 -, juris Rn. 18).

    Dieser Gesichtspunkt ist aber deshalb nicht geeignet, eine nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises zu rechtfertigen, weil ein Bewerbungsverfahrensanspruch auf das konkrete Stellenbesetzungsverfahren mit dem dort bestehenden Bewerberkreis bezogen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2007, a. a. O., Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 16, 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2019 - 5 ME 116/19 -, juris Rn. 18).

  • OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 5 ME 44/23

    Zustimmungserfordernis; Ausschluss aus dem Bewerberkreis; Bewerbungsverfahren;

    In der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen oder konstitutive Vorgaben des rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 6.8.2019 - 5 ME 116/19 -, juris Rn. 16), vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden können und nicht mehr in den Eignungs- und Leistungsvergleich einbezogen werden müssen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.08.2020 - 12 Sa 35/20

    Eingruppierung - Telefonistin - Hausnotruf - diakonisches Werk

    So differenziert zB die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Auslegung von Stellenausschreibungen zwischen Voraussetzungen, die zwingend erfüllt sein müssen, und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist, und die gerade nicht zum Anlass für den Ausschluss eines Bewerbers genommen werden dürfen (vgl. OVG Lüneburg, 6. August 2019 - 5 ME 116/19, juris Rn 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2023 - 1 B 58/23

    Untersagung der Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit einem anderen

    So schon Nds. OVG, Beschluss vom 6. August 2019 - 5 ME 116/19 -, juris, Rn. 18; dem folgend: VG Greifswald, Beschluss vom 2. Juni 2022- 6 B 174/22 HGW -, juris, Rn. 25 f., m. w. N.
  • VG Göttingen, 04.08.2021 - 3 B 181/21

    Konstitutives Anforderungsprofil; Beamter; Dozent; Polizeiakademie

    Konstitutiv sind die Merkmale eines Eignungs- und Befähigungsprofils, die zum einen zwingend sind und deren Vorliegen zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 24.10.2018 -5 ME 82/18-, juris Rn. 24, vom 06.08.2019 -5 ME 116/19-, juris Rn. 16; VG B-Stadt a.a.O. Rn. 33).
  • VG Köln, 15.09.2021 - 15 L 1246/21
    vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2019 - 5 ME 116/19 -, juris, Rn. 18 f.
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